Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit bleibt durch ein zutiefst umstrittenes Sondergesetz eingeschränkt.
Herr Bertram, die Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Verfassungsbeschwerde des verstorbenen Rechtsanwalts Jürgen Rieger gegen den § 130 Abs. 4 ist nun gefallen. Es bleibt dabei, daß es strafbar ist, die „nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zu billigen, zu verherrlichen oder zu rechtfertigen“. Was bedeutet ein solches Gesetz für einen demokratischen Rechtsstaat, der in seinem Grundgesetz die Meinungsfreiheit als Menschenrecht garantiert?
Bertram: Der Senat hat es unternommen, die entscheidende Passage des Grundgesetzes gegen ihren Wortlaut neu zu interpretieren. Art 5 Abs. 2 GG erlaubt eine Meinungsbeschränkung nämlich nur durch allgemeine Gesetze, und das heißt in der Umkehrung: es verbietet Sondergesetze, solche, die nur gegen bestimmte Meinungen gerichtet sind. Dabei soll es auch bleiben, sagt das Karlsruher Gericht, aber nicht für die NS-Zeit, jedenfalls soweit in der Neufassung beschrieben. Für sie sei ein Sonderrecht – Sonderstrafrecht – zulässig. Was übrigens selbst das Bundesverwaltungsgericht, gegen dessen Urteil Riegers Verfassungsbeschwerde sich gerichtet hatte, nicht für möglich gehalten hatte. Daß die Karlsruher Neuerfindung höchst fragwürdig ist, liegt auf der Hand, sie reißt sozusagen ein Loch ins Grundgesetz – mit schwer kalkulierbaren Folgen.
Ist die Umschreibung des strafbaren Sachverhaltes eigentlich bestimmt genug?
Bertram: Sie ist meiner Meinung und der vieler Wissenschaftler nach viel zu verwaschen. Die Begriffe „Billigung“, „Verherrlichung“ und „Rechtfertigung“ können ganz unterschiedlich ausgelegt, ihre Reichweite fast beliebig ausgedehnt werden; das ist mit dem Verfassungsgebot der Tatbestandsklarheit (Art. 103 II GG: „Keine Strafe ohne Gesetz“) kaum vereinbar. Diese Bedenken verstärken sich, wenn man die Gesetzesmaterialien des Jahres 2005 studiert und liest, daß z.B. die damalige Justizministerin Frau Zypries einer ganz weiten, politisch opportun erscheinenden Auslegung das Wort geredet hat.
Erfüllen etwa die beiden folgenden Aussagen bereits den Straftatbestand? „Die polnische Politik des Jahres 1939 ließ Hitler wenige Alternativen zu einer militärischen Auseinandersetzung mit Polen.“ oder „Stalin plante 1941 einen Erstschlag gegen das Deutsche Reich. Dabei kam Hitler ihm mit seinem eigenen Angriff nur wenige Wochen zuvor.“
Bertram: Man könnte auf den Gedanken verfallen. Der Senat selbst kommt auf ihn – allerdings und interessanterweise nicht, um hier einer Bestrafung das Wort zu reden, sondern um zu demonstrieren, daß nun mit seinem Spruch nicht etwa alles und jedes strafbar werde. „So genügt etwa eine falsche Geschichtsinterpretation … für eine Bestrafung … nicht“, stellt er fest und „gewährt“ auch noch andere Freiheiten. Aber gerade daran sieht man, daß er nicht nur eine Büchse der Pandora geöffnet hat, sondern zugleich, daß ihm dies jedenfalls dunkel bewußt geworden und wohl gar nicht sonderlich sympathisch erschienen war. Der Bresche nämlich, die der Senat in die Verfassung geschlagen hat, könnte ein reißender Strom politisch motivierter Verbote entfließen – breiter, unbändiger, als den Richtern selbst lieb und geheuer wäre. Das ist der Fluch einer puren Willensentscheidung, die sich an die Stelle der Rationalität – hier der richterlichen Gesetzesbindung – setzt.
In der Begründung des Bundesverfassungsgerichtes heißt es: „Die Vorschrift verfolgt mit dem Schutz des öffentlichen Friedens einen legitimen Zweck.“ Erinnert nur uns der Terminus „öffentlicher Frieden“ an den schwammigen Begriff „gesunder Menschenverstand“?
Bertram: Man muß schon sagen, daß der „öffentliche Friede“ eine reine Zuschreibung ist, empirisch überhaupt nicht meßbar. Wie will man denn feststellen, ob er verletzt worden ist oder nicht ? Natürlich passiert, wenn’s darauf ankommt, nichts anderes, als daß Strafverfolger und später die Richter in die „Glotze“ gucken und in BILD (mit denen Gerhard Schröder seinerzeit eigenem Bekenntnis nach das Land regieren konnte); und wenn diese Großmedien über den Fall Erregung signalisieren, dann hatte er den Frieden offenbar gestört; wenn nicht, dann eben nicht. Übrigens scheint auch das Verfassungsgericht dem Merkmal „öffentlicher Friede“ nur wenig zuzutrauen. Zwar soll das gesetzgeberische Programm, dem öffentlichen Frieden zu dienen, dem § 130(4)StGB seine „Legitimität“ und innere Rechtfertigung verleihen, aber als Tatbestandselement läßt der Senat ihn nicht recht gelten und benutzt ihn nur als negative Abgrenzung: wenn der Friede trotz „Billigung pp. …“ ausnahmsweise nicht gestört wird, öffentliche Erregung also ausbleibt (das Gegenteil sei zu vermuten), könne der Staat den Fall auf sich beruhen lassen.
Weshalb scheint es so, als ob mit wachsendem zeitlichen Abstand zu den NS-Verbrechen die Gesetzeslage immer weiter verschärft wird?
Bertram: Berechtigte Frage! Ihr Eindruck ist offensichtlich richtig. Aber die Gesetzeslage (in unserem Falle: die doppelte Verschärfung der alten Volksverhetzungsbestimmung von 1960 durch die Novellen 1994 und 2005, denen man den Quasi-Gesetzgebungsakt Karlsruhes vom 4. November 2009 getrost zuschlagen kann) ist nur ein Teil, ein Element im Strom des allgemeinen Zeitgeistes. Die „Bewältigung der Vergangenheit“, die einen sehr ernsten Gegenstand und glühenden Kern gehabt hat, ist schon lange völlig verdreht worden, verflacht und aus dem Ruder gelaufen. Wir sind heute eigentlich schon auf dem Niveau des DDR-Antifaschismus angelangt, mit dem Unterschied, daß damals der Westen das faschistoide Sammelsurium abgab, jetzt ist „rechts“ zum Gegenbegriff des Guten geworden – eine Beobachtung, die uns zum Thema zurückbringt: Da die Öffentlichkeit – und die Medien zumal – keine Vorstellung vom Nazismus, Naziverbrechen und solchen Realitäten mehr haben, sondern nur diffuse Aversionen, sind jenseits eines linken Establishments und dessen Claqueuren alle Katzen grau – oder eben braun. Das muß man im Auge behalten, wenn man die immer schärfer werdende Gesetzgebung, nach der Sie fragen, psychologisch verstehen will; rein sachlich ist sie nämlich nicht zu begreifen.
Es scheint ja paradox, daß jetzt im Jahre 2009 das Bundesverfassungsgericht eine „Immanenz“ des Grundgesetzes entdeckt, von der bei dessen Schaffung im Jahre 1949 der Parlamentarische Rat durchaus nichts wissen wollte: so etwas wie eine antifaschistische Basisklausel der Verfassung. Das ist psychologisch allerdings leicht, sachlich aber durch nichts zu erklären.
Warum hat das Bundesverfassungsgericht sich mit diesem Urteil solche vermeidbare Blöße gegeben? Denkbar wäre doch gewesen: Das Gericht erklärt das Gesetz für verfassungswidrig und fordert den Gesetzgeber auf, das Wort „die nationalsozialistische Herrschaft“ durch „eine totalitäre Herrschaft“ zu ersetzen. Dann wäre dem „allgemeinen“ Charakter des Gesetzes Genüge getan…
Bertram: Das würde ich persönlich für den völlig falschen Weg halten.
Warum?
Bertram: Weil man dann bei einer absurden „Allesbestraferei“ landet. Man kann doch nicht jede Äußerung, die ein totalitäres Regime, welcher Art auch immer, rechtfertigt, verherrlicht oder billigt, bestrafen wollen. Darin liegt ja die Crux: Wenn, geht es nur partiell. Aber dann ist es eben kein allgemeines Gesetz mehr, wie es die Verfassung fordert. Es wäre daher vernünftig, wenn wir wieder einen anderen Weg – den alten von 1960 – einschlügen und künftig die konkrete Haßrede, die Aufwiegelung, die Aufstachelung und Verhetzung (wirklich: „Volksverhetzung“!) ahnden würden, wie es bis 1994 war.
Wovon geht Ihrer Ansicht nach eine größere Gefahr für den liberalen Rechtsstaat aus: Von denen, die NS-Verbrechen leugnen, oder von jenen, die dies unter Strafe stellen?
Bertram: Die ihrer Natur nach völlig unterschiedlichen „Gefahren“, die Sie ansprechen, lassen sich nicht recht als Alternativen fassen: Die Leugnungstatbestände (Abs. 2 und 3 des § 130) sind insoweit auf „Gefährdungen“ gemünzt, als diese in der Form von „Haßreden“ verwirklicht werden. Was dahinter zurückbleibt (also pures Bestreiten usw.), gefährdet überhaupt nichts. Mit einem nichts kann man auch keinen Vergleich anstellen. Daß demgegenüber unnötige Strafnormen zu Lasten der Meinungsfreiheit, zu deren Bestand nun auch das Verfassungsgericht einen besonders bedenklichen Teil beigesteuert hat, von Übel und eines liberalen Rechtsstaats nicht würdig sind, hatte ich schon gesagt.
Zur Praxis meine ich, daß unser „altes“ Strafrecht zusammen mit dem Versammlungsrecht insgesamt genügend Möglichkeiten bietet, gefährliche und unerträgliche Umtriebe zu verhindern, oder durch Auflagen so einzudämmen, daß sie dadurch verkraftbar werden. Ganz glatt geht das gewiß nicht immer auf, Wunsiedel ist wohl ein Bespiel dafür, daß eine Gemeinde an die Grenzen des Erträglichen geraten kann. Aber dabei muß man dann auch die Gegendemonstrationen mit ins Bild einbeziehen …
Wäre es nicht besser, anstatt gegen als falsch empfundene Ansichten mit Gesetzen vorzugehen, sich mit Argumenten und harten Debatten auseinanderzusetzen?
Bertram: Ich bin da durchaus Ihrer Meinung: daß die freie, öffentliche Debatte der Ort sein sollte, wo diese Auseinandersetzung wie alle anderen geführt werden muß. Die Kultur der freien Rede ist unverzichtbarer, zentraler Teil eines liberalen Rechtsstaates.
Würden Sie als Jurist die Aussage, das Dritte Reich hätte auch positive Seiten gehabt, als rechtlich problematisch sehen?
Bertram: Sie wäre auch nach der neuen Karlsruher Lesart nicht strafbar. Trotzdem liegt Ihre Frage schon nahe, denn der lange Beschluß des Verfassungsgerichtes zeichnet sich durch Unschärfe, Widersprüchlichkeit und Wertungsparadoxien aus. Über „Kraft durch Freude“, Mutterkreuz, Autobahnen usw. usw. darf man – rechtlich beurteilt – nach wie vor reden, wie einem der Schnabel gewachsen ist. Förmlich ist das Gesetz nur auf die „Gewalt- und Willkürherrschaft“ gemünzt. Aber eines Tages, das kann ich nicht ausschließen, mögen weitere Strafverschärfungen folgen – wer will das nach dem, was uns der 4. November 2009 beschert hat, völlig ausschließen?
Herrscht heute nicht allgemein die Lehrmeinung vor, daß man die Ideologie von der terroristischen Praxis gar nicht trennen kann, da der Nationalsozialismus an sich das terroristische Element in sich trägt?
Bertram: Das hieße wohl: die Anerkennung jeglicher positiver Elemente impliziert die Billigung des Terrors. Nun, diese Interpretation aus Seminaren von (zumal) 68er-Professoren wird hoffentlich auch künftig keine Auslegungsgrundlage für die Rechtsprechung werden!
Die deutsche Bundesregierung kritisiert regelmäßig Länder wie Rußland und China, da dort die Meinungs- und Pressefreiheit nicht garantiert werde. Als Reaktion kommt von dort mit dem Verweis auf den § 130 Abs. 3 u. 4: „Kehrt erst mal vor Eurer eigenen Tür“. Bieten wir tatsächlich eine Angriffsfläche?
Bertram: Natürlich ist das meistens auch Rhetorik – allerdings steckt ein Körnchen Wahrheit schon darin!
Aus der Politik kommt immer wieder die Forderung, dieses spezielle deutsche Sonderrecht sollte nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland gelten, sondern auch in ganz Europa. Wie sehen Sie diese Tendenz?
Bertram: Diese Tendenz gibt es ganz offensichtlich, und solches Sonderrecht ist in Teilen Europas seit Jahren in Kraft. Davor wird mit Recht gewarnt. Ich erinnere an den „Appell von Blois“ vom Herbst 2008, dem sich auf Initiative des ehemaligen französischen Kultur- und Unterrichtsministers Jaques Lang viele namhafte europäische Historiker anschlossen, um für die Freiheit der Geschichtswissenschaft zu streiten. Auch der spanische Verfassungsgerichtshof darf hier rühmend erwähnt werden: im Jahre 2007 erklärte er ein Landesgesetz, das unserem § 130 StGB nachgebildet zu sein schien, insoweit für unanwendbar, als es schlichte Leugnungen unter Strafe stellte.
Die baltischen Staaten wollen einen ähnlichen Paragraphen in Bezug auf den Sowjetkommunismus einführen, und in Rußland wird in der Duma ein Gesetz diskutiert, welches die Sicht auf den Zweiten Weltkrieg zementieren soll. Sehen wir da einen Trend?
Bertram: Wir können die Augen davor nicht verschließen – und wir müssen uns gegen diese Entwicklung stemmen!
Herr Bertram, vielen Dank für das Gespräch.
§ 130 Strafgesetzbuch „Volksverhetzung“:
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
Schlagworte: Günter Bertram, § 130



